Es sei im Uebrigen auch nicht die Beklagte gewesen, die Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben habe bzw. die die Gegenstandslosigkeit zu vertreten habe. Vielmehr habe die Dienststelle Oberland hinsichtlich Erstellung des Kollokationsplanes als Vollstreckungsbehörde im Konkursverfahren und damit in hoheitlicher Funktion gehandelt. Ihre Verfügungen in Bezug auf die Erstellung des Kollokationsplanes könnten daher nicht der Beklagen angelastet werden.