Er erwog, die Klägerin habe mit der Kollokationsklage im Wesentlichen die Wiederherstellung ihrer (formellen) Gläubigerstellung bezweckt, nachdem sie im neu aufgelegten Kollokationsplan nicht mehr als Gläubigerin geführt worden war. Allerdings betreffe die Gläubigerstellung - anders als die Sachlegitimation - einen formellen Aspekt, der mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend zu machen sei. Mutmasslich wäre der Kollokationsklage daher von vornherein kein Erfolg beschieden gewesen.