Die Beklagte verlangte demgegenüber am 9. August 2018 die Auferlegung der Kosten an die Klägerin. Die Klägerin wiederum hielt am 30. August 2018 an ihrer Auffassung fest. 3. Mit Entscheid vom 19. September 2018 schrieb der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland das Verfahren CIV 18 2065 als gegenstandslos vom Protokoll ab (Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 900.- - der Klägerin (Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung (Ziff. 3). Der Vorrichter verlegte die Kosten primär unter Berücksichtigung des mutmasslichen Prozessausgangs in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.