Gestützt auf den Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde nahm die Dienststelle Oberland am 10. Juli 2018 eine "Berichtigung/Präzisierung" der Neuauflage des Kollokationsplanes vor. Darin wird festgehalten, dass die ur- 2 sprünglich kollozierte Forderung der Klägerin weiterhin am Verfahren beteiligt sei. In der Folge wandte sich die Klägerin am 18. Juli 2018 an die Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, unter Auflage der Prozesskosten an die Beklagte.