Mit Erklärungen vom 8. und 15. Mai 2018 zog die Klägerin ihre Forderungseingabe (mehr oder weniger deutlich) zurück. Daraufhin verfügte das Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, am 25. Mai 2018, dass die Klägerin aufgrund ihrer Rückzugserklärung nicht mehr Gläubigerin im Konkursverfahren der C.________ AG sei. Diese Verfügung wurde umgehend mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- uns Konkurssachen weitergezogen. Mit Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 15. Juni 2018 wurde die Klägerin wieder als Gläubigerin zugelassen (ABS 18 212).