Ein Gläubiger der fälschlicherweise nicht kolloziert wurde, hat daher Beschwerde und nicht Kollokationsklage zu erheben. Wer zur Erstreitung der Gläubigerstellung eine Kollokationsklage anhebt, schlägt den falschen (weil nutzlosen) Weg ein und hat die entsprechenden Kosten zu tragen (E. 8). Erwägungen: