Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Regionalgerichts Oberland vom 19. September 2018 (CIV 18 2065) Regeste: Klageberechtigung für den Kollokationsprozess / Gegenstandslosigkeit und Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) Die Klageberechtigung für den Kollokationsprozess (Gläubigerstellung) wird durch Verfügung des Konkursamtes verbindlich festgesetzt. Ein Gläubiger der fälschlicherweise nicht kolloziert wurde, hat daher Beschwerde und nicht Kollokationsklage zu erheben.