1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Bern vom 12. September 2018 aufgehoben wird und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, um den betroffenen Drittpersonen das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu entscheiden. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.