9 Die ersten drei auf der Honorarnote aufgeführten Positionen stellen Aufwand dar, der vor der Vorinstanz angefallen ist, weshalb er im oberinstanzlichen Verfahren nicht entschädigt werden kann. Das auf das Beschwerdeverfahren fallende Honorar beläuft sich auf CHF 1‘960.00. Damit schöpft Rechtsanwalt B.________ den Tarifrahmen zu knapp 15 % aus, was angemessen erscheint. Entsprechend sind die Auslagen mit CHF 58.80 (3 % von CHF 1‘960.00) zu vergüten. Die Mehrwertsteuer beläuft sich auf CHF 155.45 (7,7 % auf CHF 2‘018.80).