21. 21.1 Die Beschwerdeführerin war vor Obergericht anwaltlich vertreten. Der Kanton Bern, respektive das Handelsregisteramt des Kantons Bern, hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21.2 In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG;