In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität einer Auskunftsperson und deren Angaben bestehen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 [VGE 100.2016.315] E. 4.7, publiziert in: BVR 2018 S. 497 ff.). Allerdings vermag die Vorinstanz überwiegende Interessen hier nicht überzeugend darzutun. Das öffentliche Interesse muss mit Zurückhaltung bejaht werden, um den Anspruch auf Einsicht nicht auszuhöhlen.