An das Vorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen sind strenge Anforderungen zu stellen. 19.3 Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informantinnen oder Informanten ist denkbar, wenn die Meldebereitschaft Dritter negativ beeinflusst wird, die Behörde aber auf Meldungen angewiesen ist, um ihren Aufgaben nachkommen zu können. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität einer Auskunftsperson und deren Angaben bestehen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 [VGE 100.2016.315] E. 4.7, publiziert in: