Richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens und der Entstehung von Gerüchten und anonymer Verdächtigungen schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 [VGE 100.2016.315] E. 4.4, publiziert in: BVR 2018 S. 497 ff.). Dieser betreffend das kantonale Datenschutzgesetz anwendbare Grundsatz gilt umso mehr, wenn eine Partei in einem hängigen Verfahren ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat. An das Vorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen sind strenge Anforderungen zu stellen.