In der Praxis gilt der Grundsatz, dass derjenige, der gegenüber einer Behörde Auskunft über andere Personen gibt, keinen Anspruch darauf hat, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Wer belastende Informationen über Personen mitteilt, muss zu seinen Anschuldigungen stehen. Richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens und der Entstehung von Gerüchten und anonymer Verdächtigungen schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 [VGE 100.2016.315] E. 4.4, publiziert in: