19. 19.1 Die Vorinstanz bejaht ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität von Informantinnen oder Informanten. Das Handelsregisteramt befürchtet, dass es kaum mehr Hinweise auf allfällige Organisationsmängel erhalten würde, wenn deren Absender bekannt gegeben würden. Auf Mitteilungen Dritter sei es aber als Informationsquelle angewiesen, um seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen (pag. 33). 19.2 In der Praxis gilt der Grundsatz, dass derjenige, der gegenüber einer Behörde Auskunft über andere Personen gibt, keinen Anspruch darauf hat, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt werden.