7 Vorinstanz zu den Motiven der Beschwerdeführerin zielen deshalb an der Sache vorbei. Dass ihr Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt hingegen, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen.