17. Während eines hängigen Verfahrens haben die Parteien sowie deren Vertreter gestützt auf Art. 23 VRPG Anspruch auf Akteneinsicht. Vorbehalten bleiben jedoch überwiegende öffentliche oder private Interessen (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das kantonale Datenschutzgesetz erlaubt es Personen, die keine Parteistellung innehaben, während eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in eigene Daten zu erhalten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (Art. 21 Abs. 4 KDSG). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Handelsregisteramt Partei war, ist nach Art.