HRegV) sind vorliegend irrelevant. Die verfassungsmässigen Rechte der von einer Datenbearbeitung betroffenen Person (darunter fallen auch juristische Personen) bleiben dieser ohne weiteres erhalten (vgl. MEIS- TERHAND/SCHWARZ/TURIN, Anwendbarkeit der Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister, REPRAX 2/2015 48, S. 52).