Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist Art. 10 HRegV für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Akteneinsicht unbehelflich. Diese Bestimmung konkretisiert die Öffentlichkeit des Handelsregisters, nicht die Akteneinsicht betroffener Parteien. Auch die Bestimmungen zur Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe und Datensicherheit (Art. 166 ff. HRegV) sind vorliegend irrelevant.