Damit handelt es sich um ein Akteneinsichtsgesuch während hängigem Verwaltungsverfahren. Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob einer Person Einsicht in Akten eines hängigen Verwaltungsverfahrens zu gewähren ist oder nicht, sind Art. 23 VR- PG sowie die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04; Art. 23 Abs. 3 VRPG und Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG; vgl. HÄUS- LER/FERRARI-VISCA, a.a.O., Rz. 6 f.).