Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Dezember 2018 (pag. 41), dass sich einerseits die Vorinstanz auf eine veraltete Lehrmeinung abstütze und andererseits die Beschwerdeführerin ein fundamentales und zeitnahes Interesse daran habe zu erfahren, wer das im laufenden französischen Strafverfahren unter Strafandrohung 6 angeordnete Verbot der Herausgabe von Akten und Informationen gebrochen habe, um die Beschwerdeführerin zu schädigen.