Wie die fraglichen Mitteilungen die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz bedrohen sollten, sei nicht ersichtlich. Fühle sie sich verleumdet, so könne sie sich dagegen strafrechtlich zur Wehr setzen, mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Strafverfolgungsbehörden könnten die erforderlichen Akten edieren lassen (vgl. etwa Art. 167 HRegV). Es bestehe kein die Geheimhaltungsinteressen überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht. 15.3 Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Dezember 2018 (pag.