Insofern bestehe ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität dieser Personen. Ausserdem seien sie vor allfälligen Repressalien zu schützen, womit auch ein wichtiges privates Geheimhaltungsinteresse bestehe. Das Gesuch um Akteneinsicht ziele offensichtlich ausschliesslich darauf ab, die Identität derjenigen Personen zu erfahren, die sie beim Handelsregisteramt «angeschwärzt» haben. Wie die fraglichen Mitteilungen die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz bedrohen sollten, sei nicht ersichtlich.