OR und Art. 154 HRegV dem Verkehrsschutz dienen. Es solle sichergestellt werden, dass im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten hand- lungs- und funktionsfähig seien. Um seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sei das Handelsregister auf Mitteilungen Dritter als Informationsquelle angewiesen. Es sei damit zu rechnen, dass das Handelsregisteramt kaum mehr Hinweise auf allfällig Organisationsmängel erhalten würde, wenn deren Absender bekannt gegeben würden. Insofern bestehe ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität dieser Personen.