1/2012, S. 6). Das Gesuch um Akteneinsicht sei während laufendem Verfahren gestellt worden, so dass Art. 23 Abs. 1 VRPG zur Anwendung gelange (und nicht das Datenschutzgesetz und das Informationsgesetz; mit Verweis auf HÄUSLER/FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011, Rz. 22). Es bestehe Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Letzteres bejaht das Handelsregisteramt. Es beruft sich darauf, dass Art. 941a OR und Art.