165 HRegV). Private Personen könnten das Handelsregisteramt auf einen Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation aufmerksam machen, wobei dies nicht dazu führen dürfe, dass diese Möglichkeit instrumentalisiert werde, um dem Anzeigeerstatter das Risiko eines Zivilgerichtsverfahrens zu ersparen oder eine Rechtseinheit amtlich schikanieren zu lassen.