ZH, § 8 N. 15 «mit Zitaten»). Basiere ein Entscheid, hier die angefochtene Verfügung, auf internen Akten, u.a. Korrespondenz mit Dritten, Mitteilungen von Dritten, so seien diese relevant für die Entscheidfindung und damit öffentlich. Einschränkungen seien nur möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Die angefochtene Verfügung sei von erheblicher Intensität für die Beschwerdeführerin, denn sie sei durch die Mitteilung der Drittpersonen in ihrer Existenz betroffen. Schutzwürdige Interessen seien auf Seiten der «anonymen» Mitteiler nicht erkennbar.