29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dass die einer Eintragung vorausgegangene oder mit ihr zusammenhängende Korrespondenz mit Privatpersonen oder Amtsstellen sowie vorbereitende Akten grundsätzlich von der Einsichtnahme ausgeschlossen seien, entspreche nicht mehr der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei klar verfassungswidrig (mit Verweis auf ALAIN GRIFFEL in Komm. VRG ZH, § 8 N. 15 «mit Zitaten»).