4 Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da auch mit einem positiven Endentscheid bzgl. Organisationsmängel der Beschwerdeführerin die Identität des Melders nicht offen gelegt würde. Der Nachteil wäre gegeben. 13. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Rechtseinheit eines Organisationsmangelverfahrens zur Führung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 165 Abs. 3 Bst. b HRegV i.V.m. Art. 929 Abs. 1 OR). 14. Auf die form- und fristgerecht (Art. 165 Abs. 4 HRegV) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III.