12. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde während hängigem Organisationsmangelverfahren gestellt (siehe E. 16 unten). Die Verfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch erging zeitlich nach der Einstellung des Verfahrens. Es ist daher fraglich, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung oder um einen Endentscheid handelt. Im ersten Fall wäre die Verfügung nur selbstständig anfechtbar, wenn sie zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG; Kreisschreiben Nr. 3, a.a.O., Ziff. II.e).