11. 11.1 Angefochten ist eine Verfügung des Handelsregisteramtes des Kantons Bern, mit welcher ein Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäss Art. 154 HRegV abgewiesen wurde. 11.2 Gemäss Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter bei der einzigen kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten werden. 11.3 Im Kanton Bern sind hierfür die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 139 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1];