Begründet wurde dies damit, dass die Einsicht in die Akten des Handelsregisteramts der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Zurzeit hat die Verfügung des Handelsregisteramts, wonach keine Einsicht gewährt wird, Bestand, so dass der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Einsicht in die Vorakten gewährt werden kann (pag. 47 ff.). II.