3 10. Dem mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 von der Beschwerdeführerin gestellten Akteneinsichtsgesuch (pag. 41) wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 insoweit entsprochen, als die Akten der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zugestellt wurden, mit Ausnahme der Akten der Vorinstanz (Beilagen des Handelsregisteramts zur Beschwerdeantwort). Begründet wurde dies damit, dass die Einsicht in die Akten des Handelsregisteramts der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet.