7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt: 1. Die Verfügung vom 12. September 2018 sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren; 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Das Handelsregisteramt schloss am 14. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und begründete seine Auffassung (pag. 27 ff.).