BSG 155.21) gewähre Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordere. Das Handelsregisteramt stufe das Interesse der mitteilenden Dritten an der Geheimhaltung ihrer Identität als höher ein als das Interesse der Gesuchstellenden an der Einsichtnahme. Ausserdem sei nicht zum Nachteil der Gesuchstellerin auf die Mitteilung abgestellt worden. Ihr sei der wesentliche Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden und es habe die Gelegenheit bestanden, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.