6. Mit Verfügung vom 12. September 2018 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Akteneinsicht ab (Beilagen des Handelsregisteramts, Nr. 12). Gestützt auf Art. 10 HRegV seien lediglich die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege öffentlich. Nicht öffentlich seien dagegen namentlich die einer Eintragung in das Handelsregister vorausgegangene oder mit ihr zusammenhängende Korrespondenz mit Privaten oder Amtsstellen sowie vorbereitende Akten oder Schriftenwechsel in einem Zwangsverfahren; für diese gelte das Amtsgeheimnis. Art. 23 der Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)