SR 220) nicht erfüllt. Ein Eintrag in einer Gemeinde stelle keinen effektiven Wohnsitz dar, wenn die Person hauptsächlich im Ausland wohne. Das Handelsregisteramt forderte die Beschwerdeführerin deshalb auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen und entsprechend zur Eintragung anzumelden (Beilagen des Handelsregisteramts Nr. 5 und 6). 2. Am 24. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Handelsregisteramt um Akteneinsicht. Das Begehren wurde damit begründet, es handle sich bei den Mitteilungen von «Drittpersonen» doch um schwerwiegende Anschuldigungen, die