nicht für den Nachweis überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (E. 19.3). Ebenso wenig genügt der allgemeine Hinweis auf den Schutz vor allfälligen Repressalien als wichtiges privates Geheimhaltungsinteresse (E. 19.4). - Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Informanten, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 19.5). Erwägungen: I.