23 VR- PG Anspruch auf Akteneinsicht, ohne dafür ein spezifisches Einsichtsinteresse nachweisen zu müssen. Vorbehalten bleiben einzig überwiegende öffentliche oder private Interessen (E. 17 und 18). - Derjenige, der gegenüber einer Behörde Auskunft über andere Personen gibt (vorliegend Meldung eines Organisationsmangels an das Handelsregisteramt) hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt werden.