2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 zur Zahlung auferlegt. Es ist ihm hierfür separat Rechnung zu stellen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, vertreten durch Fürsprecher Z.________ - dem Beschwerdegegner - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister Bern, 10. Januar 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni