104 VRPG). Der durch den Beschwerdegegner betriebene Aufwand erweist sich nicht als derart erheblich, dass aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zu sprechen wäre. V. 22. Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern und dem Handelsregisteramt des Kantons Bern zu eröffnen und dem EHRA mitzuteilen (Art. 165 Abs. 5 HRegV). 11 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.