Gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG kann das Gericht in aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen. Diese aus Billigkeitsgründen kodifizierte Entschädigung wird nur ausnahmsweise gesprochen und ist auf Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beiträgt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 104 VRPG).