104 Abs. 1 VRPG). Damit sind in erster Linie die Kosten eines Anwaltes oder einer Anwältin gemeint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 2 zu Art. 104 VR- PG). Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Da der Treuhänder nicht als «Parteivertreter» im Beschwerdeverfahren aufgetreten ist, kann offen bleiben, ob dessen Aufwand ebenfalls unter Art. 104 Abs. 1 VRPG fällt. Gemäss Art.