21. 21.1 Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 20. November 2018 die Kostennote seines Treuhänders ein, welcher ihm bei der Verfassung des juristischen Teils der Beschwerdeantwort vom 3. November 2018 behilflich gewesen sei. Der Treuhänder stellte einen Arbeitsaufwand von 7 ½ Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 1‘425.00 in Rechnung (pag. 81, Beilagen zur Eingabe vom 20. November 2018). 21.2 Parteikosten, die im Beschwerdeverfahren ersatzfähig sind (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG), umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).