108 Abs. 1 VRPG). Es ist ihm hierfür separat Rechnung zu stellen. 20. Das Handelsregisteramt hat als Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Es ist nicht Partei, son- 10 dern wird als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren lediglich wie eine Partei behandelt (Art. 12 Abs. 3 VRPG).