108 Abs. 1 VRPG gelten. Da im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 29. September 2018 der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen war und somit mangels Organstellung gar keine Beschwerde für die Beschwerdeführerin 2 einreichen konnte, erfolgt keine Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin 2. Die reduzierten oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 zur Zahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).