19. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens wird weder auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 noch auf jene der Beschwerdeführerin 2 eingetreten, weshalb grundsätzlich beide Beschwerdeführer als unterliegend i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG gelten.