Dasselbe gilt für die eingetragene Änderung des Rechtsdomizils. Der Streit zwischen den Parteien, wer Aktionär ist bzw. wer zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt ist und ob die an der ausserordentlichen GV vom 12. Dezember 2017 erfolgte Abwahl und Neuwahl des Verwaltungsrates gültig ist, wäre im Zivilprozess auszutragen gewesen und nicht im Weiterziehungsverfahren nach Art. 165 HRegV. 18. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde. IV.