Von offensichtlich unwahren Erklärungen musste die Vorinstanz nicht ausgehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die konstitutive Wahl des Beschwerdegegners und der von ihm zusammen mit dem Protokoll der ausserordentlichen GV vom 12. Dezember 2017 eingereichten Anmeldung den Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsrat gestrichen und den Beschwerdegegner als neuen Verwaltungsrat eingetragen hat (die Wahlannahmeerklärung kann in der selber vorgenommenen Anmeldung erblickt werden). Dasselbe gilt für die eingetragene Änderung des Rechtsdomizils.