9 dabei getroffenen Beschlüsse und Wahlen keine falschen Angaben enthält (FLORI- AN ZIHLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 HRegV). Das Handelsregisteramt hat nur bei offensichtlich unwahren Erklärungen bzw. bei erheblichen Bedenken im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten eine detaillierte Nachprüfung vorzunehmen (FLORIAN ZIHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 26 HRegV).